Wann sind Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht begünstigt?
Wann handelt es sich bei einer Aufwendung für ein Hausnotrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 Prozent der Aufwendungen von maximal 4.000 Euro) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt.Alles zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Streitfall Hausnotrufsystem ohne Sofort-Helfer-Einsatz
Der BFH musste über einen Streitfall entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob auch Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleitungen begünstigt sind. Die Steuerpflichtige hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet, wobei sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale nutzte. Nicht gebucht hatte sie unter anderem den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem mangels Haushaltsbezug nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Sachsen der Klage statt. Die Freude der Steuerpflichtigen währte aber nicht lange, denn der BFH hob die Entscheidung im Revisionsverfahren auf.
Wann ist ein Notrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung?
Der BFH führte aus, dass die Steuerermäßigung nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor. Denn die Steuerpflichtige zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt. Und nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.
Demgegenüber können Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz begünstigt sein. Wenn die im Bereich des betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger beispielsweise jeweils einen Piepser bei sich haben, der den Notruf sofort an sie weiterleitet. Geschuldet ist dort dann auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal, sodass die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -219
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