Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Gilt das Gartentorprinzip?
Um Schwarzarbeit zu unterbinden, werden haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt. Welche Dienstleistungen darunterfallen und inwiefern das »Gartentorprinzip« gilt, erläutern wir ausführlich.
Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie von Steuerermäßigungen profitieren, wenn Sie Handwerkerleistungen und/oder haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- sowie Betreuungsleistungenin Anspruch genommen haben. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten hingegen werden nicht berücksichtigt.
Was versteht man steuerrechtlich unter »haushaltsnahen Dienstleistungen«?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden könnten und eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister hierfür beauftragt wird. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen eines Haushalts bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro als Abzug von der Steuerzahllast geltend gemacht werden.
Die Tätigkeiten müssen in Ihrem »Haushalt« erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine Mietwohnung oder das Eigenheim handelt. Die Rechtsprechung spricht hier von einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. Mai 2020 entschieden, dass der räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt an der »Bordsteinkante« endet.
Finanzgericht Münster: Sind Müllentsorgungs- und Abwassergebühren haushaltsnahe Dienstleistungen?
Aber was bedeutet dies genau? Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen die Aufwendungen für Straßenreinigung und Winterdienst auf dem Gehweg zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Die gleichen Aufwendungen für die Fahrbahn werden hingegen nicht begünstigt.
Das Finanzgericht Münster hatte im Jahr 2022 in einem Verfahren zu entscheiden, ob Müllentsorgungs- und Abwassergebühren unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:
Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt versagte die Gewährung der Steuerermäßigung mit der Begründung, dass die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht »im Haushalt« erbracht werden.
Mit Urteil vom 24. Februar 2022 wies das Finanzgericht Münster die Klage mit der Begründung ab, dass nach der Intention des Gesetzgebers nur typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden sollen, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden soll. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, hierzu gehören typischerweise die Entsorgung von Müll und Abwasser. Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im »Haushalt« der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Zudem stellt das bloße Bereitstellen der Tonne nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gilt für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginnt.
Die vom Finanzgericht Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof wurde aufgrund einer Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Somit bleibt die Grundsatzfrage, »Wann gilt das Gartentorprinzip?« und damit einhergehend die Frage, ob Müllentsorgungs- und Abwassergebühren als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzugsfähig sind weiterhin höchstrichterlich ungeklärt.