Steuerfrei erstattete Kindergartenbeiträge vermindern Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten können von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden. Doch inwieweit sind sie noch absetzbar, wenn Teile dieser Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden? Wir klären über steuerfrei erstattete Kindergartenbeiträge auf.
Zum einen können uns Kindergartenbeiträge im Steuerrecht als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung begegnen. Andererseits können die von Arbeitnehmern für ihre Kinder gezahlten Kindergartenbeiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei erstattet werden. Diese steuerfrei erstatteten Beträge werden auf der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers ausgewiesen. Wie ist zu verfahren, wenn beide Vorschriften gleichzeitig in Anspruch genommen werden? Wir klären auf.
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Zwei Drittel der Aufwendungen, die für die Betreuung Ihrer zum Haushalt gehörenden unter vierzehnjährigen Kindern entstehen, können sich in der Steuererklärung mindernd auswirken. Bei einer Behinderung des Kindes verlängert sich der Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr. Der Betrag ist auf 4.000 Euro begrenzt, sodass Aufwendungen bis zu 6.000 Euro berücksichtigt werden. Die Betreuung kann beispielsweise in Kindergärten, Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern/-väternerfolgen. Wichtig ist, dass Sie eine Rechnung über die Betreuungsdienstleistung erhalten haben und die Bezahlung unbar erfolgt ist.
Die Aufwendungen, die auf die Verpflegung des Kindes entfallen, können nicht geltend gemacht werden. Weiterhin nicht begünstigt sind Betreuungen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten oder der Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie zum Beispiel der Fußballverein, Musikunterricht oder Nachhilfestunden.
Steuerfreie Erstattung der Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen entstehen, kann der Arbeitgeber ersetzen. Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist steuer- sowie sozialversicherungsfrei, wenn dieser die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt und der Arbeitnehmer ihm die entstandenen Aufwendungen nachweist.
Die Aufwendungen, die der Arbeitgeber erstattet, können auch die Verpflegung des Kindes in der Einrichtung abdecken. Nicht steuerfrei ist die Erstattung von Aufwendungen, die sich auf die Beförderung zur Betreuung oder auf Unterrichtsleistungen erstreckt.
Gleichzeitige Inanspruchnahme der Vorschriften
Im Jahr 2021 haben zwei Finanzgerichte die gleichzeitige Inanspruchnahme dieser Vorschriften versagt und das oberste Finanzgericht Deutschlands – den Bundesfinanzhof – das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander prüfen lassen.
Dieser bestätigte die vorherigen Urteile der Finanzgerichte Köln und Baden-Württemberg. Steuerpflichtige können nur solche Beträge als Sonderausgaben geltend machen, mit denen sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Das bedeutet, dass die gezahlten Kindergartenbeiträge in der Einkommensteuererklärung um die Beträge gekürzt werden müssen, die vom Arbeitgeber bereits steuerfrei erstattet wurden. Dies betrifft sowohl verheiratete als auch unverheiratete Eltern. Im Ergebnis wirken sich dann nur noch die Kindergartenbeiträge steuermindernd aus, mit denen die Steuerpflichtigen belastet sind, womit eine doppelte Begünstigung endgültig ausgeschlossen wird.
Gestaltungstipp für die optimale Nutzung von Sonderausgaben und Arbeitgebererstattung
Wie beschrieben können die Kosten, die auf die Verpflegung des Kindes im Rahmen der Betreuung entfallen, nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Daher werden die darauf entfallenden Beträge in der Regel bereits gesondert in der Rechnung der Betreuungsstelle ausgewiesen.
Es bietet sich an, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Vereinbarung schriftlich festhalten, dass sich die steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers auf die gesondert ausgewiesenen Verpflegungskosten der Kinderbetreuung beschränkt oder zumindest darauf zuerst angerechnet wird. Auf diese Weise erhält der Arbeitnehmer die Erstattung des Arbeitgebers und es erfolgt keine oder nur eine geringere Kürzung der Sonderausgaben in der persönlichen Steuererklärung des Arbeitnehmers.
FG Baden-Württemberg: 1 K 3359/17
FG Köln: 14 K 139/20 BFH: III R 30/20 und III R 54/20
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