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Nacht- und Notdienstfonds schließt sich der Rechtsauffassung der Treuhand Hannover an
Nach Intervention der Treuhand Hannover gegen die Abrechnung der Maskenabgabe durch den Nacht- und Notdienstfonds wurden nun Korrekturbescheide versendet. Was jetzt zu tun ist.
Für die Maskenabgabe in der »Phase 1« erhielten die Apotheken eine Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der an die Apotheken auszuzahlende Betrag wurde vom Bundesamt für soziale Sicherung an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e.V. ausgezahlt und von diesem nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Apotheken verteilt.
Bezüglich dieser Zahlungen erteilte der Nacht- und Notdienstfonds eine Abrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Dies war unzutreffend, da der Nacht- und Notdienstfonds hierzu nicht berechtigt war. Dieser kann nicht als Leistungsempfänger angesehen werden. Die Folge war aus Sicht der Verwaltung eine doppelte Umsatzsteuerschuld der leistenden Apotheken.
Nachdem die Treuhand Hannover auf breiter Front hiergegen intervenierte, folgte der Nacht- und Notdienstfonds nunmehr unserer Rechtsauffassung. Durch die Korrekturbescheide des Fonds wurde die doppelte Steuerschuld beseitigt. Inwieweit die Leistung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt, ist derzeit Gegenstand eines von der Treuhand Hannover geführten finanzgerichtlichen Verfahrens. Dreh- und Angelpunkt dieses Verfahrens ist der Kausalzusammenhang zwischen der geleisteten Zahlung und der Abgabe von Masken.
Was ist für die Praxis zu beachten? Aktuell ist nicht mehr zu veranlassen, als die entsprechenden Korrekturbescheide an Ihren persönlichen Berater weiterzuleiten.