Der Tod des Gesellschafters einer GbR mit unerwarteten steuerlichen Folgen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften modernisiert. Die neuen Regelungen gelten bereits seit dem 1. Januar 2024. Für einige besteht dringender Handlungsbedarf.

28. Oktober 2024
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Seit Januar 2024 eröffnet sich die Möglichkeit, die GbR als gesetzlich anerkannte rechtsfähige Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Anmeldung zur Eintragung muss von einem Notar beglaubigt werden und erfolgt elektronisch. Die eingetragene Gesellschaft firmiert als »eGbR« und muss die Regelungen des Transparenzregisters beachten.

Zukünftig wird zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR differenziert. Beide Gesellschaftsformen stellen nach wie vor einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks dar.

Im Gegensatz zur nicht rechtsfähigen GbR, die lediglich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander regelt, ist die rechtsfähige GbR von einer werbenden Tätigkeit am Rechtsverkehr geprägt und in der Lage, selbst Rechte zu erwerben sowie Verbindlichkeiten einzugehen.

Zur Beurteilung, ob es sich um eine nicht rechtsfähige GbR oder doch um eine rechtsfähige GbR handelt, reicht oftmals ein Blick in die Vermögenssituation der Gesellschaft. Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat gemäß Paragrafen 740 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kein Vermögen. Im Umkehrschluss handelt es sich bei vermögenden Gesellschaften regelmäßig um rechtsfähige Gesellschaften.

Bestehende vermögensverwaltende GbR »gleiten« damit unter den Voraussetzungen des Paragrafen 705 des BGB in das neue Recht hinein und sind weiterhin rechtsfähig – auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister. An der Rechtsfähigkeit der bestehenden Gesellschaften ändert sich damit vorerst nichts.

Steuerliche Folgen bei Tod eines Gesellschafters einer GbR

Dennoch sind auch für das Steuerrecht bedeutsame und teilweise brisante Änderungen erfolgt. Während der Tod eines Gesellschafters bisher einen Auflösungsgrund für die GbR darstellte und die Erben dem Gesellschafter in seiner Stellung zunächst nachfolgten und damit Mitglied der Liquidationsgesellschaft wurden, ergibt sich nunmehr für den Fall des Todes eines Gesellschafters, dass der Gesellschafter ausscheidet und die Gesellschaft vorbehaltlich gegebenenfalls anders lautender Vereinbarungen gemäß Gesellschaftervertrag fortgeführt wird.

Für die vermögensverwaltende Immobilien-GbR wurde daher grundsätzlich niemals ein Tatbestand ausgelöst, der zu einer Versteuerung von Veräußerungserlösen führt.

Das neue Recht verankert eine Fortsetzungsklausel mit der Folge, dass eine Mitunternehmerstellung grundsätzlich nicht mehr auf die Erben übergeht. Nach der gesetzlichen Regelung erhalten die Erben in Höhe des Werts ihres Gesellschaftsanteils eine Abfindung von der Gesellschaft, die im Fall einer vermögensverwaltenden GbR einen Tatbestand auslösen könnte, der zu einer Versteuerung von Veräußerungserlösen führt.

Was bedeutet das in der Praxis? Wenn beispielsweise die Gesellschafter A, B und C sind Gesellschafter der A-B-C-GbR und mit je 1/3 an der Gesellschaft beteiligt. Die A-B-C-GbR ist Eigentümerin eines im Jahr 2017 erworbenen und vermieteten Mehrfamilienhauses. Im Grundstück ruhen stille Reserven in Höhe von 999 999 Euro. Am 3. Januar 2024 verstarb Gesellschafter C. Ein schriftlicher GbR-Vertrag wurde nicht geschlossen.

Mit dem Tod des Gesellschafters C wächst dessen Anteil den Gesellschaftern A und B an. Die Erben erhalten eine Abfindung. Dadurch löst der Tod den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts und damit die Versteuerung der stillen Reserven in Höhe von 333 333 Euro aus.

Darüber hinaus gibt es eine Regelung bezüglich des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters. Es wurde geregelt, dass das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht. Auch in diesem Fall besteht die latente Gefahr der Versteuerung von stillen Reserven bei Tod eines Gesellschafters – für den Fall, dass keine vertragliche Nachfolgeregelung getroffen wurde. Selbst ohne steuerliche Verstrickung wären die Folgen gegebenenfalls verhängnisvoll, da die Immobilie eventuell ungewollt auf den verbliebenen Gesellschafter übergeht und unter den Voraussetzungen des § 1 GrEStG Grunderwerbsteuer auslösen könnte.

Experten-Tipp der Treuhand Hannover

In der Praxis treten zahlreiche vermögensverwaltende GbR ohne gültigen schriftlichen Vertrag rechtswirksam nach außen hin auf. In diesen Fällen gelten die neuen gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund besteht dringender Handlungsbedarf. Die steuerlichen Risiken bei Tod eines Gesellschafters sollten durch entsprechende Nachfolgeregelungen in einem GbR-Vertrag unbedingt beseitigt werden. Die Treuhand Hannover GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft berät Sie hierzu gern.