Keine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts privat veranlasst sind und somit nicht als Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften abgezogen werden können. Diese Entscheidung hebt eine vorherige Einschätzung des Finanzgerichts Münster auf und wirft ein neues Licht auf die steuerliche Behandlung von Unterhaltsprozessen. Wir zeigen, wie diese Neubewertung Ihre Steuerlage beeinflussen könnte und welche Ausnahmen weiterhin für außergewöhnliche Belastungen gelten.
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Münster (Vorinstanz) widersprochen.
Rechtlicher Hintergrund
Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 Euro im Jahr zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisversorgung) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Erst durch den Antrag und die Zustimmung werden Unterhaltsleistungen in den steuerrelevanten Bereich überführt. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers stellen keine Werbungskosten dar.
Klärung durch das Finanzgericht Münster
Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Es besteht zwar ein Abzugsverbot für Prozesskosten. Dieses greift aber nicht, wenn die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse des Steuerpflichtigen betroffen sind.