BWL-ABC für Pharmazeuten

19 Treuhand Plus L lichen Interessen der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen. Sie kontingentieren die Niederlassungsmöglichkeiten der Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen. Damit sollen Über- und Unterversorgung vermieden werden (Bedarfsplanung und Versorgungs- sicherung). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kol- lektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung der Ärzte im KV-Bezirk festgelegt ist. Seine Abrechnung nimmt der Arzt an die KV vor. L Landesapothekerkammer bzw. Apothekerkammer Körperschaften des öffentlichen Rechts, Organe der Selbstverwaltung des freien Berufs Apotheker. Diese Interessenvertretungen aller Apo- theker (angestellt, selbständig) gibt es in jedem Bundesland. Landesapothekerverband bzw. Apothekerverband früher auch Apothe- kervereine genannt Zusammenschlüsse der selbständigen Apothekenleiter, gibt es in jedem Bundesland. Auch als Große Deutsche Spezialitätentaxe oder ABDA-Artikelstamm bezeichnet. Wichtiges Nachschlagewerk des Apothekers, das vier- zehntägig erscheint und die Namen aller in Deutschland zugelassenen Arzneimittel und sonstiger apothekenüblicher Produkte mit deren aktuellen Daten beinhaltet. Dazu gehören die Pharmazentralnummer, Packungsgrößen, Preise, Lager-, Abgabe-, Zuzahlungsbestimmungen. Derzeit sind rd. 300 000 Artikel in der Liste verzeichnet. Finanzierungsalternative, bei der das Gut vom Leasinggeber dem Lea- singnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts zur Nutzung überlassen wird. Von der Miete unterscheidet sich Leasing durch die Tatsache, dass die Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Ge- währleistungsanspruch auf den Leasingnehmer überwälzt wird. LAK bzw. AK LAV bzw. AV Lauer-Taxe Leasing

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