Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Kinderfreibetrag bei Minderjährigen nicht übertragbar
Kann der Kinderfreibetrag bei minderjährigen Kindern einfach von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn diese nicht miteinander verheiratet sind? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt.
Kann der Kinderfreibetrag bei Minderjährigen von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Für das Jahr 2022 gelten folgende Freibeträge:
- Kinderfreibetrag: 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil) und
- Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag): 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).
Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Kinderfreibetrag: Wann ist eine Übertragung nicht zulässig?
Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt kann, nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.
Der Bundesfinanzhof geht bei einer funktionsfähigen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft davon aus, dass die Verteilung der Unterhaltsaufgaben dem gemeinsamen Willen der Elternteile entspricht. Eine Übertragung der Freibeträge scheidet damit zumindest bei minderjährigen Kindern grundsätzlich aus, wenn der Elternteil, der keine oder nur geringe Beiträge zum Haushaltseinkommen leistet, seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nachkommt.
Zur Erläuterung ein Beispiel: Die nicht verheirateten Eltern Hans und Sabine haben zwei minderjährige Kinder und leben zusammen. Sabine hat ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 Euro. Das Einkommen von Hans liegt unter dem Grundfreibetrag (10.347 Euro). Sabine beantragt beim Finanzamt die Übertragung der Kinderfreibeträge von Hans auf sich, weil dieser keinen Barunterhalt geleistet hat.
Folge:
Es reicht aus, dass Hans einen Betreuungsunterhalt geleistet hat. Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags von Hans auf Sabine ist nicht zulässig.
Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich im Streitfall ausschließlich mit der Übertragung von Freibeträgen für minderjährige Kinder. Am Ende seiner Urteilsbegründung ließ er explizit offen, ob das Finanzamt der Mutter ab der Volljährigkeit eines der beiden Kinder zu Recht den (anteiligen) Kinder- und BEA-Freibetrag des Vaters übertragen hatte.
Quelle: BFH-Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 24/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228417
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