Familienheim: Erbschaftsteuerbefreiung trotz Einzug erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
In einem aktuellen Urteil stellt das Finanzgericht München klar, dass ein Erbe, der das Familienheim innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall nicht selbst beziehen kann, unter Umständen dennoch die entsprechende Erbschaftssteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann. Dies kann selbst in Fällen gelten, in denen die geerbte Immobilie langfristig vermietet ist. Wir zeigen Ihnen die Hintergründe des Urteils und die Bedeutung einer Eigenbedarfskündigung.
Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch unverzüglich im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig.
Was ist der Hintergrund?
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben, Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter begrenzt ist. Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Sachverhalt und Entscheidung
Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das Finanzgericht, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag – ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung – nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen – und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
Tipp: Eigenbedarfskündigung
Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen.
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