Verkauf/Nachfolge – Mein Lebenswerk in guten Händen
Vertraglich fixierte Versorgungsleistungen von Apothekern dürfen nicht ausgesetzt werden
Bei Übergabe einer Apotheke innerhalb der Familie ist die Vereinbarung von Versorgungsleistungen eine in der Praxis häufig gewählte Gestaltung, die auch einen steuerlichen Vorteil bringt. Wichtig ist, dass die Versorgungsleistungen regelmäßig wie vereinbart gezahlt werden. Dies bestätigte inzwischen auch der Bundesfinanzhof.
Die Übergabe einer Apotheke gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich, für die Familie interessant. Denn zum einen ist der Übergang als solcher steuerneutral möglich, das heißt, der Übergeber muss keinen Veräußerungsgewinn versteuern. Zum anderen kann durch die Ausnutzung unterschiedlicher Steuersätze in der Familie ein Steuervorteil erzielt werden: Die junge Generation hat den Sonderausgabenabzug im Spitzensteuerbereich, die ältere Generation versteuert die Versorgungsleistungen zu einem niedrigeren Steuersatz. So weit, so gut, wenn sich alle an den Vertrag halten.
Gefahr für Sonderausgabenabzug //Online/ Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug kann verwehrt werden
Einige Familien neigen dazu, die einmal vereinbarten Versorgungsleistungen an einen monatlich wechselnden Bedarf anzupassen oder sogar einmal mit der Zahlung auszusetzen. Im Lichte eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) kann dies jedoch fatale Folgen haben. Denn die Münchner Richter vertreten folgende Auffassung:
»Werden die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages geschuldeten Versorgungsleistungen ‚willkürlich’ ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar.«
Darum sollten Änderungen schriftlich fixiert werden
Eine willkürliche Aussetzung der Zahlung vereinbarter Versorgungsleistungen sollte daher unbedingt vermieden werden! Gegebenenfalls kommt jedoch eine Anpassung der Höhe der Versorgungsleistungen in Betracht, sofern sich die Ertragslage der Apotheke oder das Versorgungsbedürfnis des Empfängers geändert hat. Nach Auffassung des BFH können Änderungen eines Versorgungsvertrages steuerlich aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind. Das Schriftformerfordernis gilt allerdings nur ab dem Zeitpunkt des Urteils, also nicht rückwirkend gelten.
Das bedeutet, wenn Versorgungsleistungen der Höhe nach angepasst werden sollen, sollte dies immer schriftlich festgehalten und soweit möglich detailliert begründet werden. Dafür wird kein Notar benötigt. Ein einfaches Schriftstück in Absprache mit Ihrem Steuerberater genügt.
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -219