Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau: Neuregelungen in der Steuererklärung 2023
Beim Mietwohnungsneubau müssen Sie einiges bedenken, um alle steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Erfahren Sie, welche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ab dem 31. Dezember 2022 gelten und bis zum 1. Januar 2027 Bauvorhaben fördern. Welche Möglichkeiten es neben der regulären Abschreibung noch gibt, lesen Sie hier.
Durch das Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Grundsätzlich sollten nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige gefördert werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Sonderabschreibung neu aufgelegt. Sie gilt für Bauanträge/-anzeigen nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027. Für Wohnungen mit Bauantrag/-anzeige im Jahr 2022 kommt demzufolge keine Sonderabschreibung in Betracht.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einer neuen Mietwohnung und in den folgenden drei Jahren können neben der »normalen« Abschreibung bis zu 5 Prozent Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 Prozent zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die für »Altfälle« weiter relevant ist, muss das Gebäude die Kriterien eines »Effizienzhaus 40« mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies ist durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) nachzuweisen.
Zudem wurden die beiden Kappungsgrenzen angepasst – und zwar wie folgt:
- Die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung dürfen maximal 4.800 Euro (»Altfälle«: 3.000 Euro) je qm Wohnfläche betragen.
- Bei der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gilt eine Grenze von 2.500 Euro (»Altfälle«: 2.000 Euro) je qm Wohnfläche.