Aktuelles zum Impfen in Apotheken

Bereits zum zweiten Mal fand bundesweit die »Lange Nacht des Impfens« statt. Viele der teilnehmenden Apotheken boten in den Abendstunden Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gegen Grippe an. Nun stellen sich viele Apotheker die Frage, wie die von Ihnen erbrachten Impfleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind und was aus steuerlicher Sicht beim Impfen zu beachten ist.

14. November 2024
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Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, üben eine heilberufliche Tätigkeit aus. Vergütungen, die Apotheker für durchgeführte Grippeschutzimpfungen erhalten, sind folglich von der Umsatzsteuer befreit. Apotheker, die nach Infektionsschutzgesetz berechtigt sind, auch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu impfen und die solche Impfungen durchführen, erbringen ebenfalls umsatzsteuerbefreite Leistungen.

Welche steuerlichen Besonderheiten, gilt es beim Impfen zu beachten?

Selbstverständlich sind nur Vergütungen für Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Impfleistung stehen von der Umsatzsteuer befreit. Werden beispielsweise Impfausweise erstellt oder Impfpässe aktualisiert und ist die betreffende Person nicht vom Apotheker persönlich geimpft worden, hat dieser die für die beschriebenen Leistungen erhaltene Vergütung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Darüber hinaus sind Besonderheiten beim Bezug von Leistungen durch den Apotheker zu beachten. Für alle Leistungen, die direkt mit den Impfungen in Zusammenhang stehen, steht dem Apotheker nämlich kein Vorsteuerabzug zu. Die Vorsteuer aus den allgemeinen Aufwendungen ist anteilig zu kürzen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Apothekenräumlichkeiten in denen die Impfungen durchgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig gemietet sind.

Bevor Sie mit dem Impfen beginnen, raten wir Ihnen dazu, Kontakt mit Ihrem persönlichen Berater aufzunehmen.