Berücksichtigung von unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen

Die Pflege von nahen Angehörigen kann mitunter eine zeitintensive und fordernde Aufgabe sein. Um den damit einhergehenden zwangsläufig entstehenden Aufwand zu berücksichtigen, ist es möglich diesen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dafür gibt es den »Pflege-Pauschbetrag«. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

29. April 2024
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Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags ist von der Pflegestufe der gepflegten Person abhängig ist. Um den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Finanzgericht hat nun entschieden, dass geringfügige Pflegeleistungen dafür nicht ausreichend sind.

Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag

  • Es besteht eine rechtliche (oder sittliche) Verpflichtung zur Pflege, zum Beispiel gegenüber den Eltern.
  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegestufe 2.
  • Der Pflegende erhält für die Erbringung der Pflegeleistung kein Entgelt.
  • Die Pflegeleistungen werden in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der eigenen Wohnung ausgeführt, welche innerhalb der Europäischen Union (oder Norwegen, Island, Liechtenstein) liegt. Als Wohnung kann auch ein Zimmer in einem Alten- oder Pflegeheim gelten.
  • Die erbrachten Pflegeleistungen übersteigen einen Anteil von 10 Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands.

Wird die Pflege durch mehrere Personen ausgeführt, die die bereits genannten Voraussetzungen erfüllen, wird der Pauschbetrag auf die Anzahl der pflegenden Personen verteilt.

Keine Berücksichtigung von geringfügigen Hilfeleistungen

In einem aktuellen Gerichtsverfahren wurde klargestellt, dass die Pflege- oder Unterstützungsleistungen mehr als geringfügig sein müssen. Im Urteilsfall hatte es nicht ausgereicht, dass ein Sohn seine Mutter fünfmal im Jahr für mehrere Tage im Pflegezeitraum besucht und in dieser Zeit unterstützt hat. Gelegentliche Hilfe anlässlich von Familienbesuchen kann demnach nicht steuerlich über den Pflege-Pauschbetrag berücksichtigt werden.