Steuerberatung für Heilberufe
Einzelleistung oder Zuschlag? Abrechnung von Medikationsplänen
Die Honorierung ärztlicher Leistungen wird immer komplizierter. Vertragsärzte müssen im Blick behalten, wann die Einzelleistungsvergütung angesetzt werden muss und wann der Zuschlag automatisch von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zugesetzt wird.
Abrechnung von Medikationsplänen: Was müssen Hausärzte im Blick behalten?
Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung eines Medikationsplanes durch den Ansatz der Gebührenordnungsposition (GOP) 01630 (39 Punkte, 4,39 Euro, einmal jährlich) als Zuschlag zur Versichertenpauschale.
Bei Patienten mit einer chronischen Erkrankung erfolgt die Abrechnung automatisch. Hier setzt die zuständige Krankenversicherung die GOP 03222 als Zuschlag zur Chronikerpauschale (03220) zu. Beide GOPs sind nicht neben dem geriatrischen Betreuungskomplex (03362) abrechnungsfähig.
Was müssen Fachärzte bei der Abrechnung beachten?
Fachärzte rechnen entweder die Erstellung eines Medikationsplanes nach der GOP 01630 als Einzelleistung ab. Dies ist allerdings patientenspezifisch festgelegt und lediglich bei onkologischen Patienten, Schmerzpatienten und Patienten mit einer Organtransplantation möglich.
Eine andere Option ist, dass der Zuschlag zur fachgruppenspezifischen Grundpauschale automatisch von der Krankenversicherung zugesetzt wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und die GOP 01630 nicht bereits abgerechnet wurde. Die Vergütung mittels dieses Zuschlags erfolgt leistungsunabhängig einmal pro Quartal, also unabhängig davon, ob für den Patienten ein Medikationsplan erstellt beziehungsweise aktualisiert wurde oder nicht.
Der Zuschlag ist je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch bewertet. Hier wird differenziert zwischen Fachgruppen, die viele Medikamente verordnen, sowie Fachgruppen mit weniger Verordnungen.
- Alexander Ullrich
Diplom-Ökonom
Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK)
Telefon: 0511 83390 -254