Steuerberatung für Heilberufe
Das Studium des Kindes in der Steuererklärung der Eltern
Ein Studium bringt nicht nur intellektuellen Fortschritt, sondern auch finanzielle Herausforderungen mit sich. Eltern unterstützen ihre Kinder oft finanziell. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie diese Unterstützung steuerlich berücksichtigt werden kann. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich die aufgewendeten Kosten in der Steuererklärung der Eltern auswirken können, abhängig davon, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder nicht.
Die steuerlichen Vorteile hängen davon ab, ob für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Der Anspruch besteht für volljährige Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und erlischt bei Kindern, die bereits eine erste Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und nun mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausnahmen gelten für bis zu zwei Monate im Jahr, vorausgesetzt, der Jahresdurchschnitt überschreitet nicht die 20 Wochenarbeitsstunden.
Steuerliche Begünstigungen mit Kindergeldanspruch
Solange der Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.
Zudem besteht für volljährige Kinder in Ausbildung, die nicht bei den Eltern, sondern auswärtig untergebracht sind, ein Anspruch auf den »Ausbildungsfreibedarf« in Höhe von 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Der Betrag wird anteilig für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Steuerliche Begünstigungen ohne Kindergeldanspruch
Fällt der Anspruch auf Kindergeld weg, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur im Fall von Barunterhalt für ein auswärtig untergebrachtes Kind, sondern auch für Sachunterhalt wie Unterkunft und Verpflegung für ein Kind, welches während des Studiums noch im Haushalt der Eltern wohnt. Der Höchstbetrag, von dem im Fall von Sachunterhalt ohne Nachweis ausgegangen wird, liegt derzeit bei 11.604 Euro pro Jahr. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden. Eigene Einkünfte des Kindes, die 624 Euro im Jahr überschreiten, werden auf den Höchstbetrag allerdings angerechnet. Dazu zählen auch Stipendien, Zahlungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder ein Minijob. Die Unterhaltsleistungen können steuerlich also nicht geltend gemacht werden, wenn das Kind in der Lage ist, sich selbst durch eigene Einkünfte oder ein mehr als geringfügiges Vermögen (ab etwa 15.500 Euro Verkehrswert) zu unterhalten.
Abgekürzter Zahlungsweg: Studiengebühren und Semesterbeiträge
Grundsätzlich können die während eines Studiums anfallenden laufenden Kosten wie Semesterbeiträge, Lernmaterial oder ein Computer lediglich in der Steuererklärung des Kindes geltend gemacht werden. Zudem können im Steuerrecht regelmäßig nur die Kosten angesetzt werden, die der Steuerpflichtige auch tatsächlich selbst getragen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der »abgekürzte Zahlungsweg«. Durch den können Eltern direkt Studiengebühren oder Semesterbeiträge zahlen. Dies gilt als Schenkung des übernommenen Betrags an das Kind, sodass die Kosten trotzdem vom Kind als eigene Aufwendungen angegeben werden können.
Wohnsituation steuerlich optimieren
Ausgerechnet in Universitätsstädten sind die Mieten häufig hoch. Es lohnt sich daher vor Beginn des Studiums mit dem Kind zu überlegen, wie die Wohnsituation während des Studiums gestaltet werden soll, sodass eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung gefunden wird.
Wenn Eltern die Miete für ihre studierenden Kinder am Studienort entweder direkt an den Vermieter zahlen oder selbst als Mieter auftreten, sind diese Kosten nicht steuerlich absetzbar. Der Grundsatz des abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweges gilt bei einem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis nämlich nicht. Es ist ratsam, dass das Kind selbst als Mieter den Mietvertrag abschließt, damit die Kosten steuerlich nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Falls die Vermieter das studierende Kind nicht als Mieter akzeptieren, können die Eltern als Bürgen auftreten. In diesem Fall könnten die Wohnkosten beim Kind als Sonderausgaben (in der Erstausbildung) oder als vorweggenommene Werbungskosten (in der Zweitausbildung) geltend gemacht werden. Das Geld für die Miete können die Eltern ihrem Kind natürlich schenken oder im Rahmen des Unterhaltes überweisen. Für Schenkungen an die Kinder steht jedem Elternteil innerhalb von zehn Jahren ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zur Verfügung.
Alternative: Wohnungskauf
Ebenso könnten die Eltern am Studienort eine Wohnung kaufen und diese an ihr Kind vermieten. An Mietverträge zwischen nahen Angehörigen stellt das Finanzamt allerdings strenge Voraussetzungen. Der Vertrag muss einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass die Eltern denselben Vertrag auch mit einem fremden Dritten abschließen müssten. Die Miete sollte daher ortsüblich sein. Damit die Eltern bei den Einkünften aus der Vermietung einen ungekürzten Werbungskostenabzug haben, sollte die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Die Mietzahlungen sollten regelmäßig auf das Bankkonto der Eltern erfolgen.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können die Eltern die Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung (zum Beispiel Darlehenszinsen oder Abschreibungen aus der Anschaffung) zu 100 Prozent als Werbungskosten geltend machen. So ergibt sich etwa ein Verlust aus der Vermietung, welcher sich steuermindernd in der Einkommensteuererklärung der Eltern auswirkt. Liegt die Miete des Kindes unterhalb von 50 Prozent der ortsüblichen Miete, können die Eltern nur den entsprechenden Teil der Aufwendungen für die Wohnung steuerlich absetzen.
Zu beachten ist, dass das Studium des Kindes in der Regel nicht länger als fünf bis sechs Jahre dauert. Wird die für das Studium des Kindes gekaufte Wohnung allerdings innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert, führt dies bei Wertsteigerung des Objekts zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Bis zur Veräußerung der Wohnung sollte daher gewartet werden, dass nach Abschluss des Kaufvertrags zehn Jahre vergangen sind.
Fazit: Sorgfältige Planung für optimale steuerliche Vorteile
Die steuerliche Berücksichtigung von studierenden Kindern erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Situation. Eine rechtzeitige Planung und die Konsultation Ihres persönlichen Beraters können dabei helfen, die steuerlichen Vorteile sowohl für Eltern als auch für die Studenten optimal zu nutzen.