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Corona-Hilfen richtig besteuern
Werden die Corona-Hilfen ermäßigt oder »normal« besteuert? Das Finanzgericht Münster hat dazu eine Entscheidung getroffen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahltenCorona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären.
Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Streitjahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse in der Höhe von 64.254 Euro gewährt. Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen (»normalen«) Einkommensteuer, was das Finanzgericht Münster nun bestätigte.
Für das Finanzgericht Münster kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.
Das Finanzgericht Münster hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, Az. 13 K 425/22 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235266; FG Münster, Newsletter Mai 2023